Waldbrandgefahr wegen grosser Trockenheit: Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen.
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
In den Gemeinden im Sarganserland herrscht erhebliche Waldbrandgefahr. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) erlassen sämtliche Sarganserländer Gemeinden koordiniert folgende Allgemeinverfügung.
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden des Sarganserlandes ist im Wald und in Waldesnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die Gemeinderäte Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Sargans, Flums, Walenstadt und Quarten
Weitere Informationen: Waldbrandgefahr | sg.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.