Lotto- und Tombolaveranstaltungen
Ab 1.11.2020 änderten sich die gesetzlichen Bestimmungen für Geldspiele.
Die Gesetzesänderung bringt folgende Änderungen bei den Lotto- und Tombolaveranstaltungen mit sich:
- Tombola- und Lotto, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme Fr. 50'000.00 nicht übersteigt.
- Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.00 unterstehen den Bestimmungen für übrige Kleinlotterien und sind immer bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton.
- Gesuche können direkt bei der Bewilligungsbehörde (Kanton oder Gemeinde) eingereicht werden oder an die vom Kanton betreute Adresse info.Geldspiele@sg.ch. Ist die Gemeinde für die Bewilligung zuständig, leitet der Kanton das Gesuch an die zuständige Gemeinde weiter.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantons St. Gallen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 081 725 37 23 | jasmin.renner@vilters-wangs.ch |