Pilzschutz
In den politischen Gemeinden des Sarganserlandes gelten die folgenden einheitlichen Pilzschutzbestimmungen:
Schontage: Das Sammeln von Pilzen aller Art ist an den zusammenhängenden Schontagen vom 1. bis und mit 10. Tag jedes Monats untersagt.
Nachtpflückverbot: Zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr ist das Sammeln von Pilzen nicht gestattet.
Tageskontingent: Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 2 kg von Pilzen aller Art sammeln.
Schutzmassnahmen
- Das organisierte Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als 3 Erwachsenen, welche nicht der gleichen Familie angehören, ist verboten.
- Pilze dürfen nicht mutwillig zerstört werden.
Strafbestimmung: Übertretungen dieser Pilzschutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
Aufsichtsorgane: Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei-, Pflanzenschutz- und Pilzschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen.
Sie haben folgende Befugnisse:
- Inhalt von Taschen, Rucksäcken und Fahrzeugen kontrollieren;
- Personalien feststellen;
- Sammelbehältnisse, Werkzeuge und Transportmittel sowie widerrechtlich gesammelte Pilze bis zum Eintreffen der Polizei sicherstellen.
Amtliche Pilzkontrolleurin | Kontrollstelle | Öffnungstag | Öffnungszeit vom 11.07.-31.10.2025 |
Elvira Zogg | 7323 Wangs, Schiggstrasse 32, Feuerwehrdepot |
Dienstag |
18.00 - 19.30 Uhr |
Elvira Zogg | 7310 Bad Ragaz, Gebäude Adlerhorst gegenüber Rathaus, bitte Signalisation beachten (Parkgelegenheit: Parkhaus oder Garniweg) | Dienstag und Freitag |
16.30 - 17.30 Uhr |
Frühlingspilz-Kontrolle bei tel. Voranmeldung: 079 626 73 51
Der Schutz der Pilze richtet sich nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere des Kantons St. Gallen (Naturschutzverordnung, sGS 671.1) und der Gemeinde-Verordnung über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung), die seit 1. Januar 1998 in Kraft steht. Die Verordnungen können jederzeit bei der Gemeinderatskanzlei eingesehen oder Kopien davon verlangt werden.
7323 Wangs, Juni 2025 Gemeinderat Vilters-Wangs