Widerruf des Feuerverbots im Wald und in Waldesnähe
Aufgrund der Wetterentwicklung widerrufen die Gemeinden im Sarganserland gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) ihre kommunalen Allgemeinverfügungen des Feuerverbots im Wald und in Waldesnähe.
Allgemeinverfügung: Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden im Sarganserland wird per sofort das Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgehoben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Wangs, 5. Mai 2025 Gemeindepräsidium Vilters-Wangs