Freiwillige öffentliche Grundstücksversteigerung
Steigerungstag
Mittwoch, 04.12.2024, 14.00 Uhr
Steigerungsort
Sternensaal Wangs, Dorfstrasse 10, 7323 Wangs
Steigerungsobjekt
Grundbuch Vilters-Wangs Gemeinde Vilters-Wangs
Grundstück Nr. 4186
Plan Nr. 14, Bovel
Wohnhaus Vers.Nr. 1579, Rosengartenstrasse 55, 7323 Wangs (106 m²)
Holzschopf Vers.Nr. 2448 (42 m²)
Gartenhaus (9 m²)
Gesamtfläche 1'135 m², Gartenanlage (404 m²), Acker/Wiese/Weide (393 m²), übrige befestigte Fläche (181 m²), Gebäude (157 m²)
Steigerungsbedingungen
Ein Grundbuchauszug sowie die Steigerungsbedingungen können beim Grundbuchamt Gemeinde Vilters-Wangs gegen eine Gebühr bezogen werden.
Der Ersteigerer hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung an den Zuschlagspreis ein Haftgeld von Fr. 50'000.-- mit Bargeld oder mit einem Bankcheck, ausgestellt auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs, 7323 Wangs, zu bezahlen. Persönliche Checks (Privatchecks) werden nicht angenommen.
Die Anzahlung kann auch bei der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs, 7323 Wangs, im Voraus mittels Überweisung auf das Konto IBAN CH42 0900 0000 7000 2093 9, bei der PostFinance AG, 3030 Bern, mit dem Vermerk "Anzahlung Grundstücksversteigerung, Rosengartenstrasse 55, 7323 Wangs", hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto hat spätestens drei Arbeitstage vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler von Fr. 50'000.-- innert 20 Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird.
Bei Nichterfüllung der Versteigerungsbedingungen durch den Ersteigerer steht davon ein Haftgeld von Fr. 5'000.-- der Gantkommission zu.
Ersteigerer, bei denen Gewissheit über die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; abgekürzt BewG) besteht oder sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen lässt, müssen dem Leiter der Versteigerung vor der Zuschlagserteilung eine rechtskräftige Bewilligung oder eine rechtskräftige Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht vorlegen oder nachweisen, dass eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gegeben ist.
Besichtigung
Das Grundstück kann am Freitag, 15.11.2024, von 14.00 - 16.00 Uhr, nur gegen telefonische Voranmeldung bis Donnerstag, 14.11.2024, 16.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Vilters-Wangs, Tel. 081 725 37 24, besichtigt werden.
Besonderes
Im Falle der Nichtdurchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.