Winterdienst auf Strassen
Die Schneeräumung durch unsere Winterdienst-Equipen darf nicht behindert werden. Gestützt auf Art. 100 des Strassengesetzes in Verbindung mit Art. 4 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 20 lit. a sowie Art. 51 des Strassengesetzes erinnern wir an folgende Weisungen:
- Sämtliche an Strassenrändern und auf Ausstellplätzen gelagerten Materialien sind zu entfernen.
- Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen ist vor oder während Schneefällen zu unterlassen.
- Das Ablagern von Schnee aus privaten Einfahrten und Vorplätzen auf öffentlichen Strassen ist verboten.
- Fahrzeuge, die an ihrem Standort die Schneeräumung erschweren oder behindern, werden auf Kosten des Halters entfernt.
- Für Schäden, welche durch Nichtbeachten dieser Anweisungen verursacht werden, lehnt die politische Gemeinde jegliche Haftung ab.
- Fehlbare Autolenker oder -halter werden gemäss Art. 109 des Strassengesetzes bestraft.
- Anlagen in Gärten (z.B. Gewächshäuser, Brunnen, Pergolen, Tische, Bänke) sind während des Winters zu entfernen oder so zu schützen, dass sie durch die Schneeräumung (pflügen, fräsen, salzen) nicht beschädigt werden. Die Gemeinde lehnt ansonsten jede Haftung für Schäden ab.
- Die Hydranten müssen auch im Winter sichtbar und für einen allfälligen Löscheinsatz zugänglich sein. Es ist nicht erlaubt Schneedepots um die Hydranten zu erstellen.
Vielen Dank für die Einhaltung dieser Weisungen. Sie ermöglichen unserer Winterdienst-Equipe eine effiziente und störungsfreie Schneeräumung.